Rechtsgültigkeit von .eldat-Dokumenten und Signatur
.eldat-Dokumente können (auch ohne Unterschrift) rechtlich relevante Erklärungen sein. Das ist der Fall, wenn alle Grundsätze des Vertrages erfüllt und die Form des Vertrages gewahrt wird.
Ein Vertrag kommt in der Regel zustande, wenn ein Angebot und eine Annahme vorliegen (§ 145 ff. BGB):
- Das Angebot stellt das eigentliche Versenden eines .eldat-Dokumentes dar.
- Wird das gleiche .eldat-Dokument mit dem Status „angenommen“ zurückgesendet, übernimmt das Dokument die Funktion der Annahme.
Das gleiche Verfahren wird bei Änderungen eines .eldat-Dokumentes angewendet.
Vereinbaren Sie mit Ihren Geschäftspartnern vertraglich, welche Form Verträge haben müssen, um für beide Parteien bindend zu sein.
person
Elektronische Signatur
Das KWF stellt den Standard zur Datenübertragung zur verfügung. Um keine Partei bei dem Versand von .eldat Dokumenten zu benachteiligen ist die Signatur keine Pflicht.
Eine elektronische Unterschrift dient dem gleichen Zwecken wie eine manuelle Unterschrift. Sie dokumentiert, dass der unterschreibenden Partei das Dokument vorliegt, sie es gelesen und bestätigt hat.
„Elektronische Signatur“ sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. (VERORDNUNG (EU) Nr. 910/2014)
Die unterschreibende Partei kann anhand einer Signatur ermittelt werden. Die entsprechende Art der elektronischen Signatur (vgl. § 2 SigG) muss eingehalten werden, um der vereinbarten Form zu entsprechen.
Verschiedene Verfahren gelten als “elektronische Signatur”. Bereits der Name des Absenders in einer E-Mail kann als Signatur ausgelegt werden. Andere Verfahren erfordern Schlüsselpaare um .eldat-Dateien zu ver- und entschlüsseln.
Informieren Sie sich bei Geschäftspartnern, ob eine Signatur gewünscht und gefordert ist. Vereinbaren Sie gegebenenfalls vertraglich, ob und welche die Signatur zum Datenaustausch verwendet werden soll.